Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilkranarbeiten
- Gegenstand des Vertrages:
Der Gegenstand des Vertrages betrifft das Ausführen von Kranarbeiten unter Verwendung von Mobilkranen und deren Manipulationshilfsmitteln. Unter Kranarbeiten wird im Folgenden die Bewegung von Objekten und Ware verstanden, die durch einen Mobilkran erbracht werden. Der Kranunternehmer stellt dem Auftraggeber oder Dritten den geeigneten Mobilkran, einschliesslich der fachkundigen Bedienungsperson(en) nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Vor der Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber dem Kranunternehmer im Sinne einer Informationspflicht sämtliche sachdienlichen Angaben und Besonderheiten bekannt zu geben, die erforderlich sind, um den Auftrag reibungslos und sicher abwickeln zu können. Dazu gehören insbesondere Informationen bezüglich des Schwerpunktes, des Gewichts, aber auch der Eigenarten des zu bewegenden Gutes. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
- Pflichten des Kranunternehmers:
Der Kranunternehmer verpflichtet sich, das für die Ausführung des Auftrages geeignete Kranfahrzeug sowie das nach Massgabe der schweizerischen Kranverordnung zur Bedienung erforderliche Personal auf den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.
- Pflichten des Auftraggebers:
a) Standplatz und Zufahrt: Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass Zufahrt und Standplatz durch das Kranfahrzeug gefahrlos befahren bzw. benützt werden kann. Mobilkrane sind grosse und schwere Arbeitsmaschinen, daher ist auf genügende Tragfähigkeit, Strassen- und Bodenbelastbarkeit besonders zu achten. Für den Vollzug der Kranarbeiten ist insbesondere auf genügend und tragfähiges Gelände für die Abstützung des Kranfahrzeuges zu achten. Der Kranunternehmer kann vorgängig eine Besichtigung der Standplatz – und Zufahrtsmöglichkeiten vornehmen, wozu der Auftraggeber seine Einwilligung und auch das Zutrittsrecht zum entsprechenden Gelände erteilt.b) Notwendige Angaben: Der Auftraggeber beschafft die für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten notwendigen Angaben (Masse, Gewicht, Gewichtsverteilung des zu manipulierenden Gutes, Tragkraft von Untergrund und Böden), damit die Manipulation reibungslos vorgenommen werden kann. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben.
c) Bereitstellung: Der Auftraggeber ist für eine fachgerechte Bereitstellung des zu manipulierenden Gutes verantwortlich. Bei Apparaten, Maschinen etc.. sind alle Stromkabel zu unterbrechen, Flüssigkeiten vollständig zu entleeren, allfällige Transportsicherungen anzubringen und bewegliche Teile wie Schwenkarme, fahrbare Körper etc. zu fixieren.
d) Wertdeklaration: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei hochwertigen Gütern (Maschinen, Apparate, Anlagen, Computer etc.) bei der Auftragserteilung unaufgefordert den genauen Wert bekannt zu geben (sofern zerlegt auch den Wert der Einzelstücke).
4. Haftung:
Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder anders lautender schriftlicher Vereinbarungen haftet der Kranunternehmer für seine Tätigkeiten maximal und ausschliesslich bis zu einem Betrag von CHF 250’000 pro Schadenereignis. Der Kranunternehmer haftet nicht für indirekten
(mittelbaren) Schaden, sondern ausschliesslich für Schäden am transportierten Objekt bis zum maximalen Wieder beschaffungswert desselben. Im Falle eines Kunst- oder Liebhaberwertes haftet der Kranunternehmer bis maximal CHF 50’000 Einzelwert. Für Schäden, die bei Bergungen am Bergegut eintreten, wird keine Haftung übernommen.
Demzufolge besteht insbesondere keine Haftung aus verspätetem Eintreffen oder Verzögerung der Leistungserbringung infolge Defekt am Kranfahrzeug. Ebenfalls keine Haftung besteht für sämtliche Schäden, die nicht am bewegten Gut selbst entstanden sind, sondern vor allem wirtschaftliche, aber auch andere Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste sowie andere Ausfälle, Umweltschäden, Liege- und Standgelder, Zins -, Kurs – und Preisverluste, entgangener Gewinn, etc..
Darüber hinaus schliesst der Kranunternehmer soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden ausdrücklich und vollumfänglich aus, welche Ihnen oder Dritten insbesondere infolge von Strom- oder Energieausfällen, Cyber-Attacken, Hacker-Angriffen, Viren, Spam-Mails, Übermittlungsfehlern, technischen Fehlleistungen oder Unterbrechungen, Missbrauch/Störungen des Internets, unserer Webseite, der auf unserer Webseite verlinkten Webseiten, des Netzwerkes, der IT-Infrastruktur oder Telekommunikationsnetzes, sowie Datenmissbrauch durch Dritte oder Datenverlust, entstehen. Die Haftung für Subunternehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
- Der Kranunternehmer haftet ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen und den Bestimmungen der vorliegenden AGB’s. Insbesondere wegen der limitierten Haftung des Kranunternehmers wird der Abschluss einer Warentransport-Versicherung empfohlen. Das gilt insbesondere für empfindliche sowie für wertvolle Güter und im Speziellen für Güter mit einem Wiederbeschaffungswert von mehr als CHF 200.000.00.
Sofern der Abschluss einer solchen Versicherung durch den Kranunternehmer im Namen des Auftraggebers vorgenommen werden soll, ist durch den Absender vor Beginn der Arbeiten dazu ein schriftlicher Auftrag an den Kranunternehmer zu erteilen. Die Prämien werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
- Gerichtsstand für alle Klagen aus dem abgeschlossenen Vertrag ist am Domizil des Kranunternehmers. Es gilt Schweizerisches Recht, insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des Frachtvertragsrechts.
Zusätzliche Bedingungen für den Einsatz von Arbeitsbühnen
- Gegenstand der Leistung
Der Kranunternehmer stellt dem Auftraggeber auf Wunsch eine geeignete Arbeitsbühne, einschliesslich der erforderlichen Sicherheitsausrüstung und fachkundigen Bedienungsperson zur Verfügung. Die Arbeitsbühne dient ausschliesslich zur Durchführung von Arbeiten in der Höhe im Rahmen des vereinbarten Auftrags.
- Pflichten des Auftraggebers
a) Standplatz und Zufahrt: Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass Zufahrt und Standplatz für die Arbeitsbühne gefahrlos befahren und genutzt werden können. Es ist auf ausreichende Tragfähigkeit des Untergrunds und die Bodenbelastbarkeit zu achten.
b) Sicherheitsvorkehrungen: Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen die geltenden Sicherheitsvorschriften (SUVA, EKAS-Richtlinien) einhalten. Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern nicht anders vereinbart.
c) Verwendung: Die Arbeitsbühne darf nur für die vorgesehenen Arbeiten genutzt werden. Jegliche Überlastung oder unsachgemässe Verwendung ist untersagt. - Haftung
Die Haftung des Kranunternehmers für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitsbühne ist analog zu den Bestimmungen für Mobilkranarbeiten beschränkt. Für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemässe Nutzung entstehen, haftet der Auftraggeber.
- Versicherung
Es wird empfohlen, eine zusätzliche Haftpflicht- und Unfallversicherung für die eingesetzten Personen abzuschließen. Auf Wunsch kann der Kranunternehmer die Versicherung im Namen des Auftraggebers organisieren.
Küssnacht am Rigi, Dezember 2025
